Fallsammlung Umwandlungssteuerrecht
7. Aufl. 2021
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Kapitel 3: Einbringungen
3.1 Vorbemerkungen zu den Einbringungen
Einbringungen in Gesellschaften, egal ob Kapital- oder Personengesellschaften, treten als Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung in Erscheinung. Bei der Sachgründung wird eine gänzlich neue Gesellschaft errichtet, bei der Sachkapitalerhöhung besteht die Gesellschaft bereits. Die Einlageverpflichtung der oder des Gesellschafter(s) werden in der Übertragung von Vermögenswerten realisiert. Im Gegenzug gibt die Gesellschaft Gesellschaftsrechte an den übertragenden Gesellschafter aus. Der Vorgang der Sachgründung bzw. Sachkapitalerhöhung wird auch als Einbringung bezeichnet.
Handelsrechtlich wird die Einbringung von Sachwerten im Rahmen einer Sachgründung als Einlage der Gesellschafter behandelt. Nach § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB sind für die Eröffnungsbilanz die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften anzuwenden, folglich auch die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften. Die Einlagen sind daher grundsätzlich mit dem Zeitwert i. S. des § 255 Abs. 4 HGB zu bewerten. Sofern die Übertragung der Sachwerte jedoch (ausnahmsweise) nach dem UmwG im Wege der Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge auf die neu gegründete PersG erfolgt, gilt die Übertragung als Anschaffung. ...