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Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG
Die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden an das , NWB VAAAH-93853, angepasst (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom - FM3-S 0336-1/18, NWB QAAAH-94199).
Angepasst wurden die folgenden Regelungen:
Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG,
Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO,
Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und
Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben.