Psychotherapeutische Behandlung als außergewöhnliche
Belastung
Leitsatz
Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit werden typisierend dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt,
ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 b EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und
der Höhe nach Bedarf, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen
eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch
indiziert sind.
Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist - dazu gehören psychotherapeutische Behandlungen
- bedürfen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 a - f EStDV des Nachweises der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahmen
oder dem Erwerb des medizinischen Heilmittels ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer vorherigen ärztlichen Bescheinigung
eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
Eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ist nicht ausreichend.
Eine Bescheinigung, die im Präsenz abgefasst ist, beinhaltet ihrem objektiven Inhalt nach lediglich eine aktuelle gegenwärtige
ärztliche Einschätzung.
Sowohl die in § 33 Abs. 4 EStG normierte Verordnungsermächtigung als auch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV
begegnen keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAH-94638
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.06.2021 - 6 K 1784/19
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