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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 1784/19

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 4; EStG § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b

Psychotherapeutische Behandlung als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit werden typisierend dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 b EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach Bedarf, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.

  2. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist - dazu gehören psychotherapeutische Behandlungen - bedürfen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 a - f EStDV des Nachweises der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahmen oder dem Erwerb des medizinischen Heilmittels ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer vorherigen ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse.

  3. Eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ist nicht ausreichend.

  4. Eine Bescheinigung, die im Präsenz abgefasst ist, beinhaltet ihrem objektiven Inhalt nach lediglich eine aktuelle gegenwärtige ärztliche Einschätzung.

  5. Sowohl die in § 33 Abs. 4 EStG normierte Verordnungsermächtigung als auch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV begegnen keinen rechtsstaatlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAH-94638

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 24.06.2021 - 6 K 1784/19

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