BBK Nr. 22 vom Seite 1041

Optionsmodell der Körperschaftsteuer: Erste Lösungen und offene Fragen

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Möchte [i]Eggert, Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen im Optionsmodell des KöMoG ? Überlegungen zur Sicherung der Buchwertfortführung, BBK 13/2021 S. 628 NWB CAAAH-81883 eine Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG optieren, bilden das Sonderbetriebsvermögen und die Absicht, die Buchwerte anzusetzen, durchaus eine Hürde. BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert hat das vor einiger Zeit in dieser Zeitschrift analysiert. Zwischenzeitlich hatte das BMF mit dem Entwurf einer Verwaltungsanweisung zum Optionsmodell durchaus einige Signale gesendet, die für mehr Rechtssicherheit der Anwender sprechen. Kurz vor dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe kam nun mit dem die endgültige Fassung, die zumindest für das Sonderbetriebsvermögen einige Klarstellungen mit sich bringt. Wer die Optionsmöglichkeit noch für das Jahr 2022 nutzen möchte, muss sich sputen und die entsprechende Erklärung der Finanzverwaltung bis Ende November übermitteln. Ab lesen Sie in Wolfgang Eggerts Update zu seinem ersten Beitrag, welche Möglichkeiten bestehen, um das Problem des Sonderbetriebsvermögens zu lösen. Eine ausführliche Analyse des Für und Wider der Option hatten BBK-Herausgeber Bernd Rätke und Dr. Kai Tiede in BBK 10/2021 S. 477 geliefert.

Dass [i]BMF, Schreiben v. 5.11.2021 - III C 2 - S 7200/19/10003 :005 NWB IAAAH-94274 die Umsätze aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterliegen, war zwar jahrelang umstritten und beschäftigte die Rechtsprechung mehr als ausgiebig, ist aber mittlerweile geklärt. Was dabei zu beachten ist, schildert Karl-Hermann Eckert im Kontierungslexikon im Stichwort „Glücksspielumsätze“, das Sie in der NWB Datenbank unter NWB JAAAF-83498 aufrufen können. Allerdings sind die Probleme der Praxis manchmal sehr viel konkreter, so z. B. in der Frage, welche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Vor wenigen Tagen nun hat das BMF mit dem Schreiben vom klargestellt, dass für die Umsatzsteuer im Grundsatz der sogenannte Saldo (1) heranzuziehen ist und nicht mehr der – meist niedrigere – Saldo (2). Die Geldspielgeräte verfügen über interne Protokolle, mit denen die notwendigen Daten aufgezeichnet und über den VDAI-Auslesestreifen die beiden Salden nachvollzogen werden können. Patrick Krullmann und Ralf Marrek schildern in ihrem Beitrag ab , wie dieser Auslesestreifen aufgebaut und wie er zu lesen ist. Sie machen dabei auch Vorschläge, wie die Geldspielgeräte in die Buchführung zu integrieren sind. Dass Geldspielgeräte über die Ausnahmeregelung in der Kassensicherheitsverordnung nicht mit einer TSE abzusichern sind, hilft zwar ein wenig. Aber über die GoBD gelten gleichwohl die üblichen Anforderungen an die Aufzeichnungen, so dass sich die Berater mit dem Thema beschäftigen müssten.

Außerdem [i]Aufzeichnung von Fernverkäufen in der Buchführungsei noch hingewiesen auf das Buchführungs-Seminar von StB Karl-Hermann Eckert, der sich ab ausführlich mit den Fernverkäufen aus dem Digitalpaket befasst.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2021 Seite 1041
AAAAH-94417