FG München, Urteil vom 28.10.2021 – 14 K 396/19 (in Abgrenzung zu FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2021 – 3 K 219/18, Rev. BFH V R 42/21)
Das FG München hatte im vorliegenden Fall über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Bestellung einer Photovoltaik („PV-Anlage“) im Rahmen eines sogenannten betrügerischen Anlagemodells zu entscheiden: Nach dem Urteil des FG München ist der Kläger lediglich zum Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung berechtigt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG. Hingegen liegen die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung nicht vor, da die Lieferung der PV-Anlage nach Überzeugung des Senats nicht zu Stande gekommen ist (FG München, Urteil vom 28.10.2021 – 14 K 396/19). Die Entscheidung ist im Lichte des Urteils des FG Thüringen vom 23.11.2021 (FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2021 – 3 K 219/18) zu sehen. Auch das FG Thüringen kommt zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs, da keine Gewissheit vorliegt, dass tatsächlich eine Lieferung einer PV-Anlage i. S. von § 3 Abs. 1 UStG an den Kläger bewirkt wurde und zudem auf Grundlage der streitgegenständlichen Rechnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wurde.Track 20 | Verfahrensrecht: Auslegung eines von einem Steuerberater eingelegten Einspruch nur in engen Grenzen, Steuern mobil 5/2024Sterzinger, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei der Installation von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen, USt direkt digital 3/2024 S. 12Gehm, Formale Anforderungen an eine Anzahlungsrechnung, USt direkt digital 2/2024 S. 16