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Anrechnung ausländischer Steuern – Entstehen eines Ermäßigungsanspruchs bei einem Wahlrecht?
[i] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.6.2021 - 3 K 1688/19, NWB NAAAH-83871 In einer Entscheidung v. hatte das FG Rheinland-Pfalz darüber zu befinden, ob im Fall eines Wahlrechts zwischen zwei Methoden zur Minderung ausländischer Quellensteuer der Steuerpflichtige dafür Sorge zu tragen hat, dass ausländische Steuern in möglichst geringer Höhe zur Anrechnung kommen. Im Streitfall stand dem Steuerpflichtigen nach norwegischem Recht auf Antrag ein sog. Abschirmabzug („fradrag for skjerming“) zu, der auch als shielding deduction bezeichnet wird. Das Finanzgericht befand, dass sich eine solche Obliegenheit § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entnehmen lasse und daher im Streitfall der „fradrag for skjerming“ nach anderweitiger Ausübung des Wahlrechts seitens des Steuerpflichtigen – ex tunc – als nicht entstanden anzusehen sei.
Die Inanspruchnahme des „fradrag for skjerming“ und die Erstattung der einbehaltenen Steuer nach Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen schließen sich gegenseitig aus.
Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz besteht bei einem Wahlrecht zwischen zwei Methoden zur Minderung der ausländischen Quellensteuer keine Pflicht des Steuerpflichtigen zur Inanspruchnahme des Wahlrechts dahingehend, dass ausländische Steuern in möglichst geringer Höhe zur Anrechnung kommen.
Von der Beantragung der Anrechnung beim Finanzamt ist die Berücksichtigung der ausländischen Steuer im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts zu unterscheiden.