DBA Norwegen Artikel 28

Artikel 28 Erstattung der Abzugsteuern

(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch das Abkommen nicht berührt.

(2) Die zum vollen Satz im Abzugsweg einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird.

(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen im Weg der Verständigung nach Artikel 25 durch.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Weg der Verständigung auch andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87640