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BFH 28.07.2021 X R 30/19, BBK 22/2021 S. 1046

Steuerrecht | IAB bei Betriebsaufgabe im Jahr nach der Investition

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nicht rückgängig zu machen, wenn der Betrieb vor dem 31.12. des Folgejahres nach Anschaffung des Wirtschaftsguts aufgegeben wird. Die Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG sind erfüllt, weil das Folgejahr ein Rumpfwirtschaftsjahr ist und das WG während des gesamten Rumpfwirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Die Klägerin [i]Betriebsaufgabe im Folgejahr nach Anschaffungwar Einzelunternehmerin und ermittelte ihren Gewinn durch EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG. In ihrer Gewinnermittlung für 2012 bildete sie einen IAB i. H. von 14.400 €; die Steuererklärung für 2012 gab sie am beim Finanzamt ab. Im Mai 2014 tätigte die Klägerin die Investition, und am gab sie ihren Betrieb auf.

Nach dem BFH wurde das angeschaffte Wirtschaftsgut ...

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