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STFAN Nr. 11 vom Seite 12

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald

Im BStBl 2021 I S. 722, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers wird vom Finanzamt unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Umgekehrt werden Verluste, u. U. auch für zurückliegende Jahre, nicht mehr berücksichtigt.

Ertragsteuerliche Grundsätze

Grundsätzlich erzielt der Betreiber einer Photovoltaikanlage unabhängig von der Größe der Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, d. h., dass die Totalgewinnprognose positiv ausfällt. Es muss sich auf die gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren gesehen voraussichtlich ein Totalgewinn ergeben.

Der Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ist durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln und bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage G zu erklären. Dabei ist zwingend eine Anlage EÜR abzugeben, diese ist elektronisch zu übermitteln.

Aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands räumt das  IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, BStBl 2021 I S. 722 KIEHL HAAAH-80464, dem Steuerpflichtigen ...