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Einkünfte aus Kapitalvermögen – Teil 3
Dieser Teil bildet den Abschluss der Beitragsreihe. Nachdem sich Teil 2 mit dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen und den Ausnahmen dazu gem. § 32d Abs. 2 EStG beschäftigt hat, werden im folgenden Teil die Besonderheiten von § 32d Abs. 3 – 6 EStG sowie die Besteuerung von Dividenden und Einkünften aus der Veräußerung von Aktien im Betriebsvermögen und bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner behandelt.
Kein Kapitalertragsteuerabzug
Grundsätzlich erfolgt der Einbehalt der Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch einen Steuerabzug vom erzielten Ertrag durch die sog. auszahlende Stelle (Bank, Kapitalgesellschaft o. Ä.) nach den Vorschriften der §§ 43 ff. EStG. Ist eine auszahlende Stelle in den Gesamtprozess der Einkunftserzielung jedoch nicht eingebunden, fehlt der entsprechende Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt. In der Folge tritt damit auch keine Abgeltungswirkung ein.
Um diesen Prozessen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 32d Abs. 3 EStG eine Veranlagungs- und Erklärungspflicht für diese Form der Kapitalerträge eingeführt. Gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
Für diese Kapital...