Online-Nachricht - Donnerstag, 28.10.2021

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung der und v. - XI R 40/14 Stellung genommen und den UStAE an diversen Stellen angepasst ().

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. - V R 49/13, BStBl 2021 II, S. xxx (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.11.2014) entschieden, dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet. Die Nutzung des Gegenstands durch die Miteigentümer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird (siehe Rn. 30). Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (siehe Rn. 24). Sie können ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft über ihren Anteil am Gegenstand verfügen und ihn auch veräußern (siehe Rn. 32).

Zudem hat der BFH mit dem Urteil auch entschieden, dass im Fall eines zu niedrigen Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.

Weiterhin hat der , BStBl 2021 II, S. xxx, (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.8.2017) unter Bezugnahme auf das Urteil V R 49/13 entschieden, dass im Fall einer (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Lotsenbrüderschaft auch nach anteiliger Umlegung der bezogenen Eingangsleistungen auf die Seelotsen nicht der einzelne (vorsteuerabzugsberechtigte) Seelotse Vorsteuern auf diese Eingangsleistungen abziehen kann. Leistungsempfängerin ist allein die Lotsenbrüderschaft. Die einzelnen Seelotsen sind auch durch die anteilige Umlage der Kosten nicht zu Leistungsempfängern der Eingangsleistungen geworden, haben die Leistungen nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und waren daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen berechtigt. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF den UStAE in

  • Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nummer 6,

  • Abschnitt 9.1 Abs. 6,

  • Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 3,

  • Abschnitt 15.2a,

  • Abschnitt 15.2b Abs. 1,

  • Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 5 sowie

  • Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nummer 11

angepasst.

Hinweis:

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die /06, BStBl I 2007 S. 90 und v. , IV A 5 - S 7300/07/0017, BStBl I S. 675 werden aufgehoben. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft einheitlich für bis zum verwirklichte Sachverhalte auf die Regelungen dieser BMF-Schreiben berufen.

Quelle: BMF online, eine Aufnahme des Schreibens erfolgt in Kürze (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-93556