Online-Nachricht - Mittwoch, 30.08.2017

Umsatzsteuer | Kein anteiliger Vorsteuerabzug eines Seelotsen (BFH)

Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer - nicht als Vorsteuer abziehen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Seelotse in einer Lotsenbrüderschaft, die als KdöR im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern hat. Die Lotsenbrüderschaft organisiert die Tätigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, nimmt die Lotsgelder für Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug ihrer von den Seelotsen anteilig zu tragenden Ausgaben an die Lotsen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes durch die Lotsenbrüderschaft.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die der Lotsenbrüderschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes anteilig als Vorsteuer abzuziehen.

  • Zwar ist er Unternehmer und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • Allerdings wurden die fraglichen Eingangsleistungen nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für das Unternehmen des jeweiligen Seelotsen (anteilig) ausgeführt. Die Seelotsen waren nicht Leistungsempfänger der betreffenden Eingangsumsätze.

  • Die Gewährung eines anteiligen Vorsteuerabzugs kommt auch nicht aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Betracht.

  • Anders als im Fall Faxworld () haben die Seelotsen keine Leistungen bezogen. Zudem wurden die Eingangsumsätze für eine (ggf. nicht wirtschaftliche) Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft verwendet.

  • Aus dem folgt nichts anderes: Die Seelotsen haben keine Leistungen bezogen, sondern (nur) gemäß § 27 Abs. 3 SeeLG die Aufwendungen der Lotsenbrüderschaft für die Gebäudeerrichtung und laufende Verwaltung anteilig getragen. Dies (allein) gibt kein Recht auf Vorsteuerabzug.

  • Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt sich ebenfalls nichts für die Rechtsansicht des Klägers herleiten: Denn die mit Mehrwertsteuer belasteten und von der Lotsenbrüderschaft bezogenen Eingangsumsätze werden nicht von den Seelotsen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet. Sie dienen der Erfüllung der der Lotsenbrüderschaft nach dem SeeLG obliegenden Aufgaben, so dass die von dem einzelnen Seelotsen anteilig zu tragende Steuer nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldet oder entrichtet wird.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-55333