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Bilanzierung rückgedeckter Pensionsverpflichtungen
Pensionsverpflichtungen [i]Urbitsch/Fath, Rückdeckungsversicherung, Lexikon Altersversorgung NWB FAAAD-05896 werden in der Praxis nicht selten über den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert. Sofern diese kongruent zur Pensionszusage sind, erfolgt grundsätzlich eine Kopplung der Rückstellungsbewertung an den Aktivwert aus der Rückdeckungsversicherung. Praxisfragen ergeben sich aber in Fällen, in denen keine Kongruenz zwischen der Versicherungsleistung und der Pensionszusage besteht. In einer aktuellen Stellungnahme hat das IDW diese Fragen adressiert, die im Folgenden dargestellt werden sollen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Bilanzielle Abbildung der Verpflichtung und Versicherung
1. Wirtschaftlicher Hintergrund
Für [i]Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen gelten spezielle Bilanzierungsvorschriften, die der Langfristigkeit der Verpflichtungen Rechnung tragen sollen. Der bilanzierte Wert entspricht typischerweise nicht dem Nominalwert aus der Summe der zu leistenden Zahlungen. Dieser liegt i. d. R. deutlich höher. Hierdurch ergibt sich langfristig eine entsprechende Liquiditätsbelastung, die nicht selten „ausfinanziert“ werden soll, um die Liquiditätsabflüsse handhabbar zu machen und zugleich die erteilten Versorgungszusagen auch tatsächlich abzusichern.
Eine [i]Rückdeckungsversicherung Möglichkeit zur Ausfinanzierung besteht darin, eine sog. Rückdeckungsversicherung für den Versorgungsberechtigten abzuschließen. Hiermit ist typischerweise der Abschluss einer Lebensversicherung gemeint, welche die in der Versorgungszusage erteilten Bestandteile über einen Versicherer ganz oder teilweise abdeckt. S. 1004
Besonderheiten [i]Deckungsvermögen bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen ergeben sich allerdings, sofern Pensionsverpflichtungen über Deckungsvermögen ausfinanziert sind. Durch die Ausfinanzierung der Verpflichtung werden konkrete Wertpapiere, typischerweise mit einer entsprechenden Liquidität für die Erfüllung der Verpflichtung, verpfändet und können ausschließlich hierfür verwendet werden. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sieht für diese Fälle eine zwingende Saldierung der Vermögenswerte mit den Pensionsverpflichtungen vor.
Der [i]Bedeutungszunahme von Rückdeckungsversicherungen in der Praxis Abschluss von Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Pensionsverpflichtungen hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Der Bestand an Rückdeckungsversicherungen hat in den vergangenen zehn Jahren stetig zugenommen und beträgt im Jahr 2020 ca. 3,58 Mio. Stück mit einem Rentenvolumen von 121,749 Mrd. €.
Diese [i]IDW-Rechnungslegungshinweis Bedeutungszunahme lässt sich auch in der Bilanzierungspraxis erkennen, da in der jüngeren Vergangenheit häufig Fragen zur bilanziellen Abbildung von Rückdeckungsversicherungen im Zusammenspiel mit der Versorgungszusage aufgetreten sind. Das IDW hat sich deshalb in einer Sitzung des Fachausschusses für Unternehmensberichterstattung (FAB) der Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen, die der Absicherung von Versorgungsverpflichtungen dienen, gewidmet und eine Stellungnahme hierzu veröffentlicht. Nachfolgend soll auf die Ergebnisse der Sitzung des Fachausschusses eingegangen werden.
2. Bewertung der Pensionsverpflichtung
In [i]Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz der Handelsbilanz erfolgt die Bewertung von Pensionsrückstellungen gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. Neben der Berücksichtigung von Gehalts- und Karrieretrends erfolgt eine Diskontierung von Altersvorsorgeverpflichtungen gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 HGB mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre. Aus Gründen der Vereinfachung können Unternehmen zudem bei Altersvorsorgeverpflichtungen oder ähnlich langfristigen Rückstellungen für die Bestimmung der Restlaufzeit über den Durchschnitt anstatt der tatsächlichen Duration eine Laufzeit von fünfzehn Jahren für die Zinsbestimmung unterstellen, was insoweit einem gemischten Bestand entspricht.
In [i]Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz der Steuerbilanz erfolgt eine Bewertung demgegenüber unter Beachtung des § 6a EStG, welcher insbesondere die Verzinsung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. sowie die spezifischen steuerlichen Bewertungsvorbehalte vorschreibt.
3. Bewertung der Rückdeckungsversicherung
Rückdeckungsversicherungen [i]Rückdeckungsversicherungen in der Handelsbilanz sind in der Handelsbilanz demgegenüber grundsätzlich gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Als Anschaffungskosten gelten hierbei aber nicht die gezahlten Prämien, sondern nur der hieran bestehende Sparanteil sowie der vom Versicherer mitgeteilte garantierte Zinsanteil. Dieser Betrag entspricht dem garantierten Deckungskapital der Versicherung. Der Restbetrag der entrichteten Prämie stellt hingegen Aufwand dar, welcher entsprechend S. 1005unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und nicht etwa unter den Personalaufwendungen zu erfassen ist. Hintergrund ist, dass das Unternehmen selbst bezugsberechtigt ist und nicht der jeweilige Mitarbeiter.
Sofern [i]Leistungskongruenz Rückdeckungsversicherungen die Pensionszusage in vollem Umfang abdecken, wird von einer Leistungskongruenz gesprochen. Rückdeckungsversicherungen, die leistungskongruent sind und bei denen eine Auszahlung des Rückkaufswerts ausgeschlossen ist, müssen nach h. M. ebenfalls wie zweckgebundenes Deckungsvermögen behandelt werden. Hieraus resultiert das Erfordernis, die Rückdeckungsversicherung für die Saldierung nicht mehr mit den Anschaffungskosten, sondern grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB zu bewerten.
Aufgrund [i]Ermittlung des Zeitwerts des Umstands, dass für Rückdeckungsversicherungen kein aktiver Markt besteht, ist auf die fortgeführten Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 4 Satz 3 i. V. mit § 253 Abs. 4 HGB abzustellen. Hierfür wird in der Literatur allerdings vorgeschlagen, neben dem Sparanteil der Prämie und den Garantiezinsen auch die Deckungsüberschüsse zu aktivieren, die der Versicherung noch nicht zugeordnet worden, wohl aber bereits in der Deckungsrückstellung gem. § 341f HGB i. V. mit § 5 DeckRV des Versicherers enthalten sind. Dieser Wert ist dann entsprechend für die Bewertung heranzuziehen.
Eine [i]Deckelung bei Verpfändung Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Aktivierung auf die Höhe der Pensionsverpflichtung gedeckelt ist, sofern eine kongruente Rückdeckungsversicherung besteht, welche der bilanziellen Entlastung der Versorgungszusage dient, also z. B. entsprechend hierfür auch verpfändet wurde.
Dem Unternehmen steht der Teil als Aktivvermögen bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu, der höher ausfällt als die Pensionsverpflichtung, da dieses exklusiv für die Erfüllung der Verpflichtung verpfändet ist. Eine Aktivierung über die Pensionsverpflichtung hinaus würde daher einen unzutreffenden Vermögensausweis repräsentieren, weshalb sich ein entsprechender Ausweis verbietet.