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Kapitalertragsteuer – Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“ – ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger (BFH)
Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft inländischen Anteilseignern im Wege eines sogenannten „Spin-Off“ Aktien ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, kann dies grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen, soweit keine Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vorliegt. Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ ist nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral, wenn die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge. Der Begriff der „Abspaltung“ i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist typusorientiert auszulegen. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen BMF-Scheiben v. , BStBl 2016 I S. 85, Rz. 115 i. V. mit...BStBl 2011 I S. 1314