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BGH stellt die Insolvenzanfechtung auf dogmatisch neue Füße
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am ein Urteil zur Insolvenzanfechtung von grundlegender Bedeutung gefällt (IX ZR 72/20, NWB PAAAH-82628). Die in der Praxis besonders wichtige Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) wird mit dieser Entscheidung auf dogmatisch neue Füße gestellt. Damit will der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat der teilweise als berechtigt erkannten Kritik an der eigenen Rechtsprechung der Vergangenheit begegnen.
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Die Rechtslage
[i]Vermutung der Kenntnis des anderen TeilsNach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum geltenden Fassung (BGBl 1994 I S. 2866) ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
[i]Reform von 2017 bewirkte Begrenzung der VorsatzanfechtungNach der aktuellen Fassung des Gesetzes (BGBl 2017 I S. 654) ist die Anfechtung bei Sicherungen und Befriedigungen (Deckungshandlungen) auf einen Zeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung...