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Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim Tabakschmuggel
Das seine einfuhrumsatzsteuerliche Rechtsprechung zum Tabakschmuggel fortgeführt. Danach führt das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware im zollrechtlichen Sinne nicht automatisch zu einer mehrwertsteuerlichen Einfuhr. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht.
I. Leitsätze
Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des FG Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom – 4 K 64/17; vom – 4 K 123/15).
Nach der EuGH-Rechtsprechung führt das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware im zollrechtlichen Sinne nicht automatisch zu einer mehrwertsteuerlichen Einfuhr. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht. Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen oder vorschriftswidrig verbracht werden, wird vermutet, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung oder die Verbringung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen. Allerdings handelt es sich bei dieser Annahme lediglich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann.
Der Beweis des Gegenteils (§ 155 Satz 1 FGO i. V. mit § 292 ZPO) ist erst erbracht, w...