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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 135/17

Gesetze: UStG § 13 Abs. 2 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 202 Abs. 1

Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim Tabakschmuggel Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl. Urteile vom , 4 K 64/17 vom , 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).

Leitsatz

1. Nach der EuGH-Rechtsprechung führt das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware im zollrechtlichen Sinne nicht automatisch zu einer mehrwertsteuerlichen Einfuhr. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht. Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen oder vorschriftswidrig verbracht werden, wird vermutet, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung oder die Verbringung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen. Allerdings handelt es sich bei dieser Annahme lediglich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann.

2. Der Beweis des Gegenteils (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 292 ZPO) ist erst erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UStB 2021 S. 319 Nr. 10
LAAAH-86763

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 04.06.2021 - 4 K 135/17

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