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Differenzbesteuerung
Im Rahmen der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG haben Wiederverkäufer beim Verkauf begünstigter Gegenstände die Umsatzsteuer auf Basis der erzielten Marge zu ermitteln. Im vorliegenden Urteil () setzt sich das FG Düsseldorf mit den Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sonderregelung auseinander, mit einer durchaus wichtigen Botschaft für Wiederverkäufer.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Der Wiederverkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG normierten Voraussetzungen der Differenzbesteuerung in der Person seines Vorlieferanten.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung kann nicht unabhängig von weiteren Prüfungsmaßnahmen des Wiederverkäufers aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden, wenn es sich bei den Ankäufen von Gebrauchtwagen um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Wiederverkäufer unbekannten Personen handelt und der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist (Abgrenzung zum EuGH-Urteil „Litdana” vom C-624/15, HFR 2017, 661).
3. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, kann n...