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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 1414/18 U EFG 2021 S. 1849 Nr. 22

Gesetze: UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Nachweispflichten für Anwendung der Differenzbesteuerung: Umfang der Prüfungspflichten für die Gewährung von Vertrauensschutz – Berücksichtigung von Vertrauensschutzgründen im Festsetzungsverfahren

Leitsatz

  1. Der Wiederverkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG normierten Voraussetzungen der Differenzbesteuerung in der Person seines Vorlieferanten.

  2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung kann nicht unabhängig von weiteren Prüfungsmaßnahmen des Wiederverkäufers aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden, wenn es sich bei den Ankäufen von Gebrauchtwagen um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Wiederverkäufer unbekannten Personen handelt und der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist (Abgrenzung zum EuGH-Urteil „Litdana” vom C-624/15, HFR 2017, 661).

  3. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, kann nicht im Festsetzungs-, sondern allein im Billigkeitsverfahren erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1849 Nr. 22
HAAAH-89459

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.03.2021 - 5 K 1414/18 U

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