Online-Nachricht - Mittwoch, 06.10.2021

Berufsrecht | Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG (Gleich lautende Erlasse)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse der Länder v. - FM3-S 0824-1/14).

Hintergrund: § 10 StBerG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom (BGBl. I S. 2363) neu gefasst worden.

Neben allgemeinen Ausführungen zur neu gefassten Vorschrift gehen die obersten Finanzbehörden der Länder in dem 14-seitigen Erlass auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 StBerG

    • Zulassung zur Prüfung / Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater

    • Bestellung / Wiederbestellung / Rücknahme der Bestellung / Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

    • Anerkennung / Rücknahme der Anerkennung / Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein

    • Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens

    • Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 StBerG

    • Untersagung nach § 3f StBerG

  • Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Absatz 2 StBerG

  • Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Hinweis:

Die Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am (vgl. Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom , BGBl. I S. 2363) an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG vom (BStBl I S. 1195).

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
IAAAH-90898