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Kaufvertrag | Verschweigen der Errichtung eines Gebäudes in Schwarzarbeit
Bezugspunkt der Arglist in § 444 BGB, wonach sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, ist ein konkreter Mangel. Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde.
Arglist [i]Arens, NWB 31/2021 S. 2292 liegt nur vor, wenn der Verkäufer einen konkreten Mangel kennt oder zumindest i. S. eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verka...