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Einheitlichkeit der Leistung oder Aufteilungsgebot? – Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen einer Gebäudevermietung
Eine umsatzsteuerliche Grundregel lautet: „Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“. Sie ist insbesondere von zentraler Bedeutung, wenn es sich bei einem Leistungselement um eine steuerfreie, bei dem anderen Leistungselement um eine steuerpflichtige Leistung handelt oder wenn das eine Leistungselement dem ermäßigten Steuersatz, das andere aber dem Regelsteuersatz unterliegt. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung (Leistungsort, etwaige Steuerbefreiung bzw. Höhe des Steuersatzes) nach der Hauptleistung. Speziell bei der Vermietung von Gebäuden nebst Überlassung von Betriebsvorrichtungen gestaltet sich eine rechtssichere Beurteilung des Einzelfalls indes schwierig. Erweist sich die vorgenommene umsatzsteuerliche Würdigung nachträglich als unzutreffend, erwarten den Steuerpflichtigen neben Umsatzsteuernachzahlungen und einer etwaigen Verzinsung unter Umständen auch umfangreiche Berichtigungsmaßnahmen i. S. des § 15a UStG.
Im Streitfall ging der Steuerpflichtige – der Verpächter eines Stallgebäudes nebst Vorrichtungen zur Putenaufzucht – entgegen der Auffass...