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Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2903Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG v. (BGBl 2021 I S. 2931) entwickelt der Gesetzgeber aktuell zum einen das reformierte grundsteuerliche Bewertungsrecht im Hinblick auf eine relations- und realitätsgerechte Bewertung weiter und reagiert zum anderen auf die jüngst ergangene BFH-Rechtsprechung zur Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
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Grundsteuerreform/BewG
[i]Neufassung von Anlage 39 und Berücksichtigung von MietniveauunterschiedenMit dem GrStRefUG wird die Anlage 39 zum BewG mit den dortigen durchschnittlichen Nettokaltmieten auf eine aktuelle Datenbasis gestellt, indem die Ergebnisse aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundsamtes für das Jahr 2018 – indexiert auf die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.20222 − zugrunde gelegt werden. Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die vorbezeichneten Nettokaltmieten durch Ab- oder Zuschläge nach sieben gemeindescharfen Mietniveaustufen zu differenzieren.
Grundsteuerreform/GrStG
[i]Steuermesszahl für WohngrundstückeAufgrund der Anpassung der Nettokaltmieten a...