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Spezifische Frühwarnsysteme vorinsolvenzlicher Sanierung
Hinweis- und Warnpflichten nach dem StaRUG in- und außerhalb der Corona-Krise
Neben den umfangreichen Hilfsinstrumentarien vorinsolvenzlicher Sanierung (vgl. , NWB SAAAH-81308) sieht das StaRUG zudem spezifische Frühwarnsysteme als Vorstufe zur außergerichtlichen Genesung vor. Überdies sind besondere Hinweis- und Warnpflichten für Berufsträger und Co. sowie für die Geschäftsleitung kriselnder Unternehmensverbände zu beachten. Welche Implikationen sich auf unionsrechtlicher Grundlage praktisch ergeben, wird in diesem Beitrag beleuchtet.
I. Frühwarnsysteme nach dem StaRUG (§ 101 StaRUG)
Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zukünftig unter seiner Internetadresse bereitgestellt. Nach den praktischen Neuregelungen vorinsolvenzlicher Sanierung wird das BMJV somit zur Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit von Frühwarnsystemen, die von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden, wirksam verpflichtet. Die Veröffentlichung hat jeweils auf der bereits bestehenden Website des Ministeriums zu erfolgen und führt mithin zu keinem zusätzlichen Kosten- und Sachaufwand f...