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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 20

Umsatzsteuer kompakt

Vorsteuerabzug - Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung der und Stellung genommen und den UStAE angepasst.

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. - V R 18/17, entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. m. § 31 Abs. 4 UStDV) unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Weiterhin hat er festgestellt, dass die Leistungsbeschreibung im Urteilsfall keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht erlaubte und die Rechnungen daher mangels ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllten (s. hierzu Trinks, ).

Seine Auffassung, dass sich die Angabe des Leistungszeitraums aus dem Rechnungsdatum ergeben kann, hat der BFH nochmals mit

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