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Aus drei mach sieben – Gesetzgeber erweitert fiktive Tatbestände bei der Grunderwerbsteuer
Durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. (BGBl 2021 I S. 986) sind die im Grunderwerbsteuergesetz bestehenden drei Ergänzungstatbestände § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG auf nunmehr sieben erweitert worden.
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Die gesetzliche Verschärfung begründet der Gesetzgeber mit einem Verweis auf die Praxis, die zeige, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Maßnahmen auf Gesellschafterebene die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Es handelt sich um folgende Vorschriften:
§ 1 Abs. 2a GrEStG (alt und neu): [i]Adrian, StuB 13/2021 S. 513Fiktion: Bisherige Gesamthand überträgt Grundstück auf durch Gesellschafterwechsel „entstandene neue“ Gesellschaft (im grunderwerbsteuerlichen Sinne). § 1 Abs. 2a GrEStG (alt) ist ab dem weiterhin, aber nur bis zum , anwendbar, wenn in einer Frist von fünf Jahren neue Gesellschafter eingetreten sind, die bereits zum Stichtag in Summa Anteile am Vermögen von mindestens 90 %, aber noch nicht 95 % halten. Neu-Gesellschafter-Eigenschaft verlängert sich um weitere fünf Jahre grundsätzlich für alle nach dem eingetretene Gesellschafter. Zu beachten: .