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Nachträgliche Änderungen bei der Zahlung von Entschädigungen nach § 56 IfSG
Auswirkungen auf die Lohnsteuer und Sozialversicherung
Die Corona-Pandemie hat die Entgeltabrechner in besonderer Art und Weise gefordert. Zu den Herausforderungen in der Entgeltabrechnung gehören z. B. die Zahlungen an Arbeitnehmer während einer Quarantäne, einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder für erwerbstätige Personen bei fehlender Betreuungsmöglichkeit der Kinder. Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung (§ 56 IfSG).
Die Vorschriften des IfSG mussten von vielen Arbeitgebern in der Entgeltabrechnung erstmals berücksichtigt werden. Das betrifft vermehrt nicht nur Fälle von Quarantäne, sondern insbesondere die Zahlungen wegen fehlender Kinderbetreuung (§ 56 Abs. 1a IfSG).
Die Abrechnung ist dabei allerdings nur ein Thema. Nach der Beantragung der Entschädigung bei den zuständigen Behörden werden häufig abweichende Beträge erstattet. In diesem Zusammenhang sind viele Fragen der praktischen Umsetzung von Ablehnungen oder Abweichungen offen. In diesem Beitrag stelle ich dar, wie m. E. mit solchen Abweichungen in der täglichen Abrechnungspraxis umzugehen ist.
I. Allgemeines
Da der Arbeitgeber ...