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BFH 12.07.2021 VI R 27/19, BBK 18/2021 S. 854

Lohn und Gehalt | Kürzung von Verpflegungsmehraufwendungen bei fehlender erster Tätigkeitsstätte

Die Kürzung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen der unentgeltlichen Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG ist auch bei einem Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte vorzunehmen.

Dies [i]Verweis in Satz 4 auf Sätze 2 und 3 bezieht auch Satz 8 einergibt sich aus § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG, der bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte die Regelungen der Sätze 2 und 3, die für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gelten, für entsprechend anwendbar erklärt. Zwar ergibt sich die Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen wegen der Gestellung von Mahlzeiten nicht aus den Sätzen 2 und 3, sondern aus Satz 8 des § 9 Abs. 4a EStG; der Satz 8 modifiziert aber die Sätze 2 und 3, so dass durch die entsprechende Anwendung der Sätze 2 und 3 aufgrund des Satzes 4 auch auf Satz 8 Bezug genommen wird.

Es [i]Schiffsoffizier hatte keine erste Tätigkeitsstätteging um einen Schiffsoffizier einer Reederei, der im ...

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