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Vorsteuerabzug im Zwiespalt von Absicht und tatsächlicher Nutzung
Das hatte zur Frage zu entscheiden, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen eines Geschäftsgebäudes zusteht oder eine insoweit vorgenommene Option zur Steuerpflicht von vorhinein ausgeschlossen war. Strittig war, ob die tatsächliche Nutzung, die beabsichtigte Nutzung oder beide Merkmale maßgebend sind. Dabei hatte das FG Münster sich rechtlich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Ausführungen in § 9 Abs. 2 UStG im Sinne einer kumulativen oder alternativen Sichtweise wirken.
I. Leitsätze
1. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 und 2 UStG dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.
2. Bei der Regelung des § 9 Abs. 2 UStG handelt es sich nicht um einen Ausschlusstatbestand in dem Sinne, dass bei Vorliegen einer zwar vorsteuerunschädlichen Verwendung durch den Leistungsempfänger eine gleichzeitig zukünftig beabsichtigte vorsteuerschädliche Verwen...