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Frühstücksleistung keine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung eines Hotels
Das , hatte zur Frage zu entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf Umsätze aus Frühstücksleistungen im Rahmen einer Fremdenpension anzuwenden ist. Besonderheit im Streitfall war, dass bereits der Rechnungsausweis eine Differenzierung zwischen Übernachtungsleistung und Frühstück vorsah und auch im Übrigen nicht viel dafür sprach, dass die beiden fraglichen Leistungen tatsächlich so eng miteinander verbunden waren, wie von der Klägerin vertreten. Daher konnte das FG Hessen recht eindeutig zu dem Ergebnis der Anwendung des Regelsteuersatzes gelangen, auch wenn beachtet werden muss, dass der BFH den Sachverhalt im Lichte möglicherweise anderslautender EuGH-Rechtsprechung aufgegriffen hat.
I. Leitsätze
1. Frühstücksleistungen gehören zu den Leistungen, die i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, weshalb eine Steuerermäßigung insofern nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn für die Übernachtung inkl. Frühstück ein Pauschalpreis vereinbart wurde und die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit haben, (unter Verringerung des Entgelts) auf die Frühstücksleistungen zu verzichten (insofern kein Anschluss an