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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 772/19

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; EG-Richtlinie 112/2006 Art. 98 Abs. 1; EG-Richtlinie 112/2006 Art. 92 Abs. 2

Frühstück als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung eines Hotels

Leitsatz

  1. Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung und unterfallen demgemäß nicht der Steuerermäßigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG.

  2. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Übernachtung und Frühstück selbst wenn für die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit für den entgeltsmindernden Verzicht auf die Frühstücksleistung besteht.

  3. Unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Ausschluss der Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2021 S. 814
GStB 2021 S. 359 Nr. 10
AAAAH-85867

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.09.2020 - 1 K 772/19

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