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Anforderungen an die Empfängerbenennung bei Leistungen an ausländische Domizilgesellschaften
Leitsatz (des Bundesfinanzhofs):
Das (BFHE 187, 211, BStBl 1999 II, 121) enthält nicht den Rechtssatz, die Aufforderung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, den Empfänger von Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft zu benennen, sei nur dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar geworden sei, dass die von der Domizilgesellschaft angebotene Leistung nicht von deren Personal erbracht werden könne und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen sei.
Aus dem Sachverhalt:
Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Abweichung von einer Entscheidung des BFH (Divergenz § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss der Beschwerdeführer zur Darlegung einer Divergenz dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rspr. ...BStBl 1983 II, 479