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Steuerfolgen bei Beteiligung an einer österreichischen GmbH & Co. KG
Art. 4.14 DBA-Österreich; § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 2 AIG; § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG; § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977; § 242 BGB.
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):
- Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung sind die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers notwendig beizuladen. Sind diese unbekannt, ist für den Prozeß ein Pfleger zu bestellen. 
- Hat der Kl. seine Klagebefugnis nicht dargetan (§ 40 Abs. 2 FGO), so kann eine notwendige Beiladung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage unterbleiben. 
- Die zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entwickelten Gewinnermittlungsgrundsätze gelten auch, wenn eine inl. KG an einer österr. GmbH & Co KG beteiligt ist. 
- Die (jüngere) Rechtsprechung des BFH zur Gewinnermittlung bei Leistungsaustausch zwischen Schwestergesellschaften bzw. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung berührt nicht die Gewinnermittlungsgrundsätze bei unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen mitunternehmerischer Ober- und Untergesellschaft. 
- Ist eine inl. KG an einer österr. GmbH & Co beteiligt, so sind Darlehen und Bürgschaften der inl. KG an die bzw. zugunsten der österr. KG und die Beteiligung der inl. KG an der österr. Komplementär-GmbH nicht in der Steuerbilanz der inl. KG zu erfassen. Die mitunternehmerischen Gewinne/Verluste der österreichischen GmbH & Co KG kö...