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BFH Urteil v. - I R 114/97 BStBl 2000 II S. 399

Gesetze: FGO § 60 Abs. 3DBA Österreich Art. 4DBA Österreich Art. 14EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2AIG § 2 Abs. 1BewG § 95 Abs. 1BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3BGB § 242

Leitsatz

1. Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung sind die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers notwendig beizuladen. Sind diese unbekannt, ist für den Prozeß ein Pfleger zu bestellen.

2. Hat der Kläger seine Klagebefugnis nicht dargetan (§ 40 Abs. 2 FGO), so kann eine notwendige Beiladung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage unterbleiben.

3. Die zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entwickelten Gewinnermittlungsgrundsätze gelten auch, wenn eine inländische KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt ist.

4. Die (jüngere) Rechtsprechung des BFH zur Gewinnermittlung bei Leistungsaustausch zwischen Schwestergesellschaften bzw. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung berührt nicht die Gewinnermittlungsgrundsätze bei unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen mitunternehmerischer Ober- und Untergesellschaft.

5. Ist eine inländische KG an einer österreichischen GmbH & Co. KG beteiligt, so sind Darlehen und Bürgschaften der inländischen KG an die bzw. zugunsten der österreichischen KG und die Beteiligung der inländischen KG an der österreichischen Komplementär-GmbH nicht in der Steuerbilanz der inländischen KG zu erfassen. Die mitunternehmerischen Gewinne/Verluste der österreichischen GmbH & Co. KG können - soweit nicht § 2 Abs. 1 AIG (heute: § 2a Abs. 3 EStG) greift -- nur in Österreich besteuert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 399
BFH/NV 1999 S. 1270
PAAAA-97453

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BFH, Urteil v. 24.03.1999 - I R 114/97

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