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Ort der sonstigen Leistung – ein Überblick
Das Umsatzsteuergesetz besteuert neben den Lieferungen auch die sonstigen Leistungen. Die Steuerbarkeit für eine sonstige Leistung ist aber nur gegeben, wenn der Unternehmer eine solche im Inland ausführt. Aus diesem Grunde muss u. a. der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden, siehe hierzu §§ 3a, 3b und 3e UStG.
Definition der sonstigen Leistung
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Hierzu zählen z. B. Grundstücksvermietungen, Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen oder Beratungsleistungen.
Der Steuerberater S berät seinen Mandanten. Bei der Steuerberatung des S handelt sich um eine sonstige Leistung.
G hat eine Mietimmobilie. Darin sind sechs Wohnungen und zwei Ladenlokale, die von G vermietet werden. Bei der Vermietung handelt es sich um eine sonstige Leistung.
Leistungen an einen Nichtunternehmer
Erfolgt die sonstige Leistung an Nichtunternehmer, dann findet die Vorschrift des § 3a Abs. 1 UStG Anwendung.
Dies kann in den folgenden Fällen sein:
der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer
der Leistungsempfänger ist zwar Unternehmer, die sonstige Leistung wird jedoch nicht für das Unternehmen bezogen.
Darüber hinaus darf kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG oder des § 3e UStG vorliegen.
Nach § 3a Abs. 1 UStG wird ...