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Die Prüfungsanordnung im Abgabenrecht ()
Das steuerliche Verwertungsverbot leitet sich aus dem strafprozessualen Grundsatz ”keine Aufklärung um jeden Preis” ab, der letztlich eine Ausprägung des Art. 1 Abs. 1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde) ist. Eine derartige Sachverhaltsaufklärungsgrenze ist z. B. in § 136a StPO normiert. Hiernach dürfen Beweise nicht verwendet werden, wenn sie durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff etc. erlangt oder durch unzulässigen Zwang, Drohung oder Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beschafft worden sind. An dieser Stelle wird deutlich, dass die Grenze der Sachverhaltsaufklärung zumindest dann erreicht ist, wenn Grundrechte des Stpfl. verletzt werden. Insoweit hat die Steuergerechtigkeit zurückzutreten.
Eine dem Strafrecht vergleichbare Regelung findet sich im Steuerrecht nicht. Die Ausgestaltung des Verwertungsverbots hat der Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 7/4292, S. 25).
Der BFH hat sich mehrfach mit der Frage von Verwertungsverboten befasst. Die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze werden im Urteil v. - I R 210/79 (BStBl 1984 II S. 285) zusammengefasst. Voraussetzung für ein Verwertungsverbot ist also die Aufhebung der rechtswidrigen Prüfungsanordnung bzw. eines andere...