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BBK Nr. 20 vom Seite 1101 Fach 10 Seite 764

Typische Fehler im Einspruchsverfahren

Hinweise für den richtigen Umgang mit Einsprüchen

Bernd Rätke

Das Einspruchsverfahren weist eine Vielzahl von Besonderheiten auf, die zu beachten sind, um verfahrensrechtliche Misserfolge zu vermeiden. Der folgende Beitrag wendet sich sowohl an den Unternehmer, der Steuerbescheide selbst prüft, als auch an die Mitarbeiter von Steuerbüros, die in ihrer täglichen Praxis mit Einsprüchen umzugehen haben. Eine Fülle von Beispielen und eine Checkliste verdeutlichen, wo die Fallstricke lauern.

I. Einspruchsfrist

1. Fristbeginn mit der Bekanntgabe des Bescheids

1.1 Der Drei-Tage-Zeitraum

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Steuerbescheid, der – wie üblich – mit einfachem, d. h. gewöhnlichem Brief übersandt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Zugangsvermutung oder Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Aufgabe zur Post ist regelmäßig aus dem Bescheiddatum ersichtlich. Die Einspruchsfrist beginnt somit mit Ablauf des dritten Tages nach dem Bescheiddatum. Gleiches gilt für S. 1102Zustellungen mittels eingeschriebenen Briefs (Einschreiben) gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. d. F. vom (Verwaltungszustellungsgesetz).

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