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Abbildung von erworbenen Kreditsicherheiten
I. Einführung
Zur Reduzierung der negativen Belastung aus dem Ausfall eines finanziellen Anspruchs kann ein Gläubiger neben einer dinglichen auch eine personale Sicherheit vereinbaren. Fehlt ein integraler Zusammenhang zwischen einer (erworbenen) Kreditsicherheit und einem besicherten Finanzinstrument scheidet eine saldierte Betrachtung des (Ausfall-)Risikos und somit auch die Zusammenfassung zu einem Bilanzierungsobjekt aus. Mangels Vorgaben für die bilanzielle Abbildung von nicht integralen Kreditsicherheiten – einschlägig sind weder IFRS 9, IFRS 4/IFRS 17 oder IAS 37 – besteht nach IAS 8.10 ein stetig auszuübendes Bilanzierungswahlrecht (accounting policy) zur Behandlung als
Eventualforderung (contingent asset) mit einer hohen (virtually certain) Ansatzschwelle (IAS 37.53) oder
derivatives Finanzinstrument (credit default swap) ohne eine Ansatzschwelle (IFRS 9.BA1).
Unabhängig von der Wahlrechtsausübung ergeben sich bei Erwerb mit Vorauszahlung einer nicht integralen, personalen Sicherheit Wechselwirkungen für die bilanzielle Erfassung der Anschaffungskosten in Höhe des Transaktionspreises und des Anspruchs aus der im Verhältnis zur separat zu bestimmenden expected credit loss reduzierten R...