Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer presse- bzw medienrechtlichen Sache ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Gründe
I.
1Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1487/87 -, juris).
II.
2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210728.1bvr117221
Fundstelle(n):
KAAAH-88071