Online-Nachricht - Mittwoch, 18.08.2021

Einkommensteuer | Zweifelsfragen zur Homeoffice-Pauschale (BMF)

Derzeit erreichte das BMF eine Anfrage, mit der verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie vorgetragen werden. Das BMF hat hierzu Stellung genommen ().

Hintergrund: Durch das JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096; verkündet am ) wurde die Homeoffice-Pauschale i. H. von 5 € pro Tag eingeführt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Sie ist begrenzt auf 600 € und gilt als Teil der Werbungskostenpauschale. Die Regelung ist befristet auf die Jahre 2020 und 2021, § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250 € abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG).

Das BMF führt u.a. zu den Zweifelsfragen aus:

  • Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen. Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z. B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.

  • Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 4 EStG) ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 (kein anderer Arbeitsplatz) und Satz 3 (Mittelpunkt) EStG müssen für den Abzug der Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG nicht vorliegen.

  • Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten. Zum Umfang der Aufwendungen, die mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind, wird auf Rdnr. 6 des (BStBl I S. 1320) Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten verwiesen. Sie sind insoweit nach den bisherigen Regelungen neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.

  • Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten. Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt. Hierfür gilt, dass die Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist.

  • Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG) liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes(Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.

  • Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann.

  • Die zeitliche Prüfung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung vorzunehmen, bspw. für die Zeit im ersten Lockdown oder insgesamt seit Beginn der Pandemie. Bei Änderung im Betriebsablauf / der Arbeitsorganisation (bspw. bei zeitweiliger Kurzarbeit o. ä.) kann der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum heranziehen.

Quelle: BMF; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
BAAAH-87076