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Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern
Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein (Bezug: § 160 Abs. 1 Satz 1 AO; § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG; § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15, § 299 Abs. 2, Abs. 3 StGB).
(1) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG dürfen die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern: Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Weil nach § 15 StGB nur vorsätzliches ...BStBl 2002 I S. 1031