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Erbschaft- und Schenkungsteuer | Errichtung einer Familienstiftung: Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags
Zu den „entferntest Berechtigten“ gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gehören laut dem Beschluss des alle Personen, die nach der Satzung – auch nur theoretisch – in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben.
Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung, die die angemessene Versorgung der Eheleute selbst sowie der gemeinsamen Tochter zum Zweck hat. Vorgesehen ist außerdem die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge der Familie, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation. Enkelkinder waren zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung keine vorhanden. [i]Schiffer/Pruns, Stiftung, Grundlagen, NWB FAAAE-30763 Die Klägerin übertrug wie u. a. vorgesehen eine Immobi...