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Steuerrecht | (Zwangs-)Entnahme durch Entnahmehandlung oder wesentliche Nutzungsänderung
Die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen setzt einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung voraus. Eine bloße Nutzungsänderung genügt grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der Nutzungsänderung eine ganz überwiegende betriebliche Nutzung nicht mehr möglich ist.
Im [i]Geringfügigkeitsgrenze von 10 % Streitfall bejahte der BFH eine Entnahme: Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin gehörten Grundstücke, von denen ein Teil mit Erbbaurechten zugunsten Dritter (Erbbauberechtigter) belastet und anschließend mit Einfamilienhäusern bebaut worden war. Da die mit Erbbaurechten belastete Fläche mehr als 10 % der Gesamtfläche ausmachte, nämlich 10,76 %, wurde das gesamte Grundstück entnommen. Denn die nunmehr mit Einfamilienhäusern bebauten Flächen standen dem landwirt...