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EÜR | Wahlrecht der Gewinnermittlung für ausländische Personengesellschaft
Hat eine ausländische Personengesellschaft, an der inländische Gesellschafter beteiligt sind, ein Wahlrecht, ob sie ihren Gewinn durch Bilanzierung oder durch EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, muss sie dieses Wahlrecht selbst ausüben und nicht durch ihre inländischen Gesellschafter: Denn die Personengesellschaft ist Subjekt der Gewinnermittlung und damit Adressat der Gewinnermittlungsvorschriften.
Ein [i]Ausländische Buchführungs- und Bilanzierungspflicht sperrt Wahlrecht Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) und der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG hat eine ausländische Personengesellschaft aber nur dann, wenn nach ihrem ausländischen Recht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. Diese Pflicht muss nicht funktions- und informationsgleich mit den deutschen Bilanzierungsregeln sein, sondern es genüg...