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Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei fehlender Funktionsähnlichkeit
§ 4 Abs. 1 und 3 EStG; R 35 EStR
Leitsätze:
1. Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Stpfl. von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergeht.
2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso genutztes Wirtschaftsgut ersetzt wird. Das Erfordernis der Funktionsähnlichkeit ist nicht erfüllt, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude durch eine Mehrzweckhalle ersetzt und nach Fertigstellung mehrere Jahre an einen Gewerbetreibenden vermietet wird.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger (Landwirt) ermittelte seinen Gewinn vor dem durch Betriebsvermögensvergleich und seit dem durch Einnahmen-Überschußrechnung. Im Februar 1988 wurde das Wohn- und Wirtschaftsgebäude durch
Brand
zerstört. Die durch die Zahlung der Brandversicherung aufgedeckten
stillen Reserven
stellte der Kläger zum in eine
Rücklage für Ersatzbeschaffung
ein. Na...