Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voraussetzungen einer Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen
, Rev. eingelegt, BFH-Az.: I R 45/97
§ 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB
Leitsatz:
Für die Umrüstung einer Anlage auf niedrigere Emissionswerte, die aufgrund einer Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts erforderlich wird, kann eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen nicht gebildet werden, solange die für die Maßnahme gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist.
Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer in der Bilanz der Klägerin
(Klin.) zum gebildeten Rückstellung für
Umweltschutzmaßnahmen in Höhe von 1,2 Mio DM. Das
Gewerbeaufsichtsamt erließ am gegenüber der
Klin. eine Anordnung gem. BImSchG, mit der die Klin. aufgefordert wurde, die
von ihr betriebene
Spänetrocknungsanlage
bis so umzurüsten, daß bestimmte
Emissionswerte eingehalten werden.
Aus den Gründen:
Die Klage ist nicht begründet. Nach allgemeinen Grundsätzen zur
Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten führt
das FG aus: Eine Verbindlichkeit ist
rechtlich
entstanden, wenn der Tatbestand erfüllt ist, an den eine Leistungspflicht
geknüpft wird . . . Hinzukommen muß indes die
wirtschaftliche
Verursachung im abgelaufenen Wirt...