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Sonderbilanzen - Teil C: Konkursbilanzen
I. Begriff und Ablauf des Konkurses
1. Begriff des Konkurses
Der Konkurs führt zur zwangsweisen, gesetzlich geregelten
Auflösung eines Unternehmens.
Es handelt sich um eine besondere Form der Zwangsvollstreckung, die der
gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger
(Konkursgläubiger) dient, die zur Zeit der Eröffnung des
Konkursverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegenüber
dem Gemeinschuldner haben (§ 3 Abs. 1 KO).
2. Gründe für den Konkurs
Die Konkursordnung stellt zwingendes Recht dar. Auf Antrag des Gemeinschuldners
oder eines Konkursgläubigers (§ 103 Abs. 2 KO) wird das
Konkursverfahren vom Gericht (§ 103 Abs. 1 KO) eröffnet,
wenn
Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn
Zahlungseinstellung erfolgt ist (§ 102 KO). Bei Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften kommt als zweiter Konkursgrund die
Überschuldung
hinzu (§§ 207, 209, 213 KO; § 92 Abs. 2 AktG;
§§ 63 u. 64 Abs. 1 GmbHG; § 98 Abs. 1
Nr. 2 GenG). Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das
Vermögen übersteigen (s. Teil A, BBK F. 12
S. 6055).
3. Eröffnung des Verfahrens und Buchführungspflicht
Das Konkursverfahren wird vom zuständigen Am...