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BBK Nr. 23 vom Seite 1189 Fach 12 Seite 6083

Sonderbilanzen - Teil C: Konkursbilanzen

von Dipl.-Betriebswirt Jochen Langenbeck, Bochum

I. Begriff und Ablauf des Konkurses

1. Begriff des Konkurses

Der Konkurs führt zur zwangsweisen, gesetzlich geregelten Auflösung eines Unternehmens. Es handelt sich um eine besondere Form der Zwangsvollstreckung, die der gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger (Konkursgläubiger) dient, die zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegenüber dem Gemeinschuldner haben (§ 3 Abs. 1 KO).

2. Gründe für den Konkurs

Die Konkursordnung stellt zwingendes Recht dar. Auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers (§ 103 Abs. 2 KO) wird das Konkursverfahren vom Gericht (§ 103 Abs. 1 KO) eröffnet, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist (§ 102 KO). Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kommt als zweiter Konkursgrund die Überschuldung hinzu (§§ 207, 209, 213 KO; § 92 Abs. 2 AktG; §§ 63 u. 64 Abs. 1 GmbHG; § 98 Abs. 1 Nr. 2 GenG). Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen (s. Teil A, BBK F. 12 S. 6055).

3. Eröffnung des Verfahrens und Buchführungspflicht

Das Konkursverfahren wird vom zuständigen Am...

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