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Steuerrecht | Zugang zum steuerlichen Einlagekonto bei Abtretung einer Forderung
Ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses der Einlage in das Vermögen der Kapitalgesellschaft. Es kommt nicht auf den Gesellschafterbeschluss an, in dem sich der Gesellschafter zur Erbringung der Einlage verpflichtet.
Bei Sachleistungen wie der Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut erfolgt die Einlage mit der Übertragung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 Abs. 1 und 2 AO. Wird eine Forderung eingelegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abtretung an. Auf diesen Zeitpunkt ist auch der Wert der Einlage zu ermitteln; nicht maßgeblich ist also der 31.12., zu dem das steuerliche Einlagekonto gesondert festgestellt wird.S. 763
Die [i]Gesellschafterin trat Vorsteuervergütungsanspruch an GmbH ab Klägerin war eine GmbH, die als Projektträgerin im Baubereich tätig war. Sie erklärte in ihrer Feststellungserklärung f...