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Zur Abgrenzung des gewillkürten Betriebsvermögens
Leitsatz:
Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb bis zur Betriebsaufgabe 1991 ein Unternehmen für
Garten- und Landschaftsbau. Sie ermittelte ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.
Im Oktober 1989 erwarb sie 5 000 g und im November 1989 nochmals
3 000 g Barrengold. Sie erfaßte die Einkäufe in ihrer
Buchführung. In den Bilanzen zum und
wies die Klägerin das
Barrengold als gewillkürtes Betriebsvermögen
aus, 1989 mit den Anschaffungskosten und 1990 (Streitjahr) unter
Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung aufgrund des gefallenen
Goldpreises. Bei einer Betriebsprüfung für die
Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 wurden die Goldbarren weder als
notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen anerkannt, da es
sich um ein
Risikogeschäft mit spekulativem Charakter
gehandelt habe. Gegen die betriebliche Veranlassung des Golderwerbs
sprächen die Entwicklung des Goldpreises 1989 sowie die Tatsache, ...